Berlin, 25.02.1995

SATZUNG

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Sport- und Spielverein (SSV) Tempo 90 e. V. und hat seinen Sitz in Berlin.

Diese Satzung ist nach Beschlußfassung unverzüglich dem Amtsgericht Charlottenburg zwecks Eintragung in das Vereinsregister vorzulegen.

(2)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

?steuer-begünstigte Zwecke? der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung und Ausübung des Fußballsports.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)   Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4)   Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)   Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche

Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 4

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

1.     den erwachsenen Mitgliedern

a)    ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b)    passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen  und das 18. Lebensjahr vollendet haben,

c)    fördernden Mitgliedern,

d)    Ehrenmitgliedern

2.     den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

§ 5

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1)   Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2)   Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme

von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist

die Berufung an den Beschwerdeausschuß durch den Antragsteller zulässig. Dieser entscheidet endgültig.

Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3)   Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)    Austritt

b)    Ausschluß

c)    Tod.

(4) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresschluß. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand über einen vorfristigen Kündigungs-

zeitpunkt.

(5)   Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)    wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b)    wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

c)    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

d)    wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6)   Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber

dem Verein bestehen.

(7)   Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des

Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6

Rechte und Pflichten

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen.

(2)   Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu

 verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3)   Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der monatlichen Beiträge und anfallende Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung jährlich.

§ 7

Maßregelung

(1)   Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse des Vorstandes oder der

Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder unsportlichen

Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt

werden:

a)    Verweis

b)    Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.

(2)   Der Bescheid über die Maßregelung die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist, ist schriftlich mitzu-

teilen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Erhalt

den Beschwerdeausschuß des Vereins anzurufen.

§ 8

Organe

Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

c)    der Beschwerdeausschuß

§ 9

Die Mitgliederversammlung

(1)   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die

Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a)    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

b)    Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

c)    Entlastung und Wahl des Vorstandes,

d)    Wahl der Kassenprüfer,

e)    Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,

f)     Genehmigung des Haushaltsplanes,

g)    Satzungsänderungen,

h)    Beschlußfassung über Anträge,

i)      Berufung gegen den Ausschluß eines Mitglieds nach § 5, Abs. 5,

j)      Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,

k)    Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,

l)      Auflösung des Vereins.

(2)   Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.

(3)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es

a)    der Vorstand beschließt oder

b)    20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

Die Einberufung erfolgt Abs. 4 entsprechend.

(4)   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei

Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Mit der Einberufung der Mitglieder ver-

sammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf  Satzungsänderung müssen wörtlich mitgeteilt

werden.

(5)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Bei

Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von 10 v. H. der Anwesenden beantragt wird.

(6)   Anträge können gestellt werden:

a)    von jedem erwachsenen Mitglied

b)    vom Vorstand

(7)   Über Anträge auf  Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie drei Wochen vor der

Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.

(8)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem

 vom Vorstand beauftragten Protokollführer unterzeichnet werden muß.

 

§ 10

Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)   Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2)   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3)   Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(4)   Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 11

Der Vorstand

(1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2)   Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er

faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Er ordnet und überwacht die Tätigkeit des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.

Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3)   Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Mitglied mit der Leitung

beauftragen.

(4)   Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstand während der Amtsperiode aus, so wählt der verbleibenden Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

§ 12

Ehrenmitglieder

(1)   Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes

zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen.

(2)   Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 13

Beschwerdeausschuß

Der Beschwerdeausschuß gesteht aus drei erwachsenen Mitgliedern die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.

§ 14

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederver-

sammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.

§ 15

Auflösung

(1)   Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit

Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins ist allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Er wird rechtswirksam, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Absendung dieser Benachrichtigung ein Viertel aller Mitglieder des Vereins eine schriftliche Urabstimmung hierüber fordern und der Auflösungsbeschluß in dieser Urabstimmung nicht aufgehoben wird. Für die Aufhebung genügt die einfache Mehrheit.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des

Vereins dem Landessportbund Berlin e. V. zu, der ist unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins SSV Tempo 90 am 03.03.1995 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisherige Satzung wird damit abgelöst und tritt außer Kraft.

1.     Vorsitzender                                               2. Vorsitzender                                   Protokollführer

Olaf Müller                                                       Udo Kölpin                                        Uwe Müller